- Berufsgenossenschaft
- 1. Begriff: Träger der gesetzlichen ⇡ Unfallversicherung (§§ 114 ff. SGB VII). Verbände mit Zwangsmitgliedschaft für die Unternehmen in der Form von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Selbstverwaltung. Finanzierung über Mitgliederbeiträge.- 2. Arten: B. für Metall, Bergbau, Steine und Erden, Gas und Wasser, Chemie, Holz- und Schnitzstoffe, Druck und Papier, Textil und Leder, Nahrungs- und Genussmittel, Bau, Seeschifffahrt, Handel und Dienstleistungen, Verkehr und Gesundheitsdienst, Landwirtschaft sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.- 3. Mitgliedschaft: Pflichtmitglieder sind die Unternehmer der jeweiligen Berufsgruppen, deren Unternehmen ihren Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der B. haben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eröffnung des Unternehmens oder Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten. Gegenstand und Art des Unternehmens sind der B. anzuzeigen, die im Unternehmen Beschäftigten sind darüber zu unterrichten, welcher B. das Unternehmen angehört.- 4. Aufgaben: Unfallversicherung und Unfallverhütung. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften stehen der B. Sanktionsmittel zu, die von Geldstrafen bis zur Stilllegung von Maschinen und Anlagen reichen.- 5. Verfassung: Die B. gibt sich eine Satzung, die von der Vertreterversammlung beschlossen wird und u.a. Bestimmungen treffen muss über Sitz, Vertretung, Form der Willenserklärung, Aufstellung des Haushaltsplans. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.- 6. Aufsichtsbehörde: Bundesversicherungsamt für bundesunmittelbare B., Landesbehörden für landesunmittelbare B.- 7. Zusammenhang: (1) Gewerbliche B., (2) landwirtschaftliche B. im Gesamtverband der deutschen landwirtschaftlichen B.- 8. Neben der B. werden noch der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände als Versicherungsträger tätig (⇡ Gemeindeunfallversicherungsverband).
Lexikon der Economics. 2013.